Hagel- & Regenschutztechnik

AGB & DATENSCHUTZ

Allgemeine Auftragsbedingungen der Montaggio da Leiner GmbH

I. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten fuer sämtliche von der Montaggio da Leiner GmbH als Auftragnehmer (AN) gegenueber ihren
Auftraggebern (AG) erbrachten Werkleistungen und Werklieferungen, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen
nicht ausdruecklich auf diese AGB Bezug genommen wird.

II. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind
1. der Werkvertrag bzw. die Auftragsbestätigung des AN,
2. das Anbot des AN und
3. die gegenständlichen AGB.
Bei Widerspru?chen gelten die angefuehrten Vertragsgrundlagen in der genannten Reihenfolge. Änderungen der AGB sind ausschließlich schriftlich zu
vereinbaren und vom AN gegenzuzeichnen. Solche Änderungen sind auf jene Verträge beschränkt auf die sie sich beziehen. Allfällige AGB des AG sind nicht anwendbar; dies auch dann nicht, wenn der AN diesen nach dem Einlangen beim AN nicht ausdruecklich widerspricht.

III. Unterlagen und Urheberrechte
Der AN behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Plänen und sonstigen von ihm hergestellten Unterlagen vor. Diese Unterlagen duerfen ohne Zustimmung des AN fuer Dritte nicht zugänglich gemacht werden. Wenn der Auftrag nicht erteilt oder – aus welchen Gruenden auch immer – nicht ausgefuehrt wird, sind dem AN auf Verlangen sämtliche Pläne und Unterlagen unverzueglich herauszugeben. Der AN ist berechtigt, an der Baustelle Tafeln mit der Angabe seiner Firma und des Gegenstandes seines Gewerbes sowie mit Werbetexten anzubringen.

IV. Angebote, Vereinbarungen
Angebote des AN sind unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien des AN oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden
gegenu?ber dem AG erst durch die schriftliche Bestätigung des AN verbindlich.
Kostenvoranschläge des AN sind unverbindlich und entgeltlich.
Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des AN, spätestens jedoch durch die Ausfuehrung der Leistung des AN zustande.
Muendliche Nebenabreden und Vereinbarungen, auch solche durch Vertreter des AN, beduerfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
AN.

V. Preise
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen; die Abrechnung erfolgt
– sofern nichts anderes vereinbart wurde – im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei Zahlungseinstellung oder Zahlungsverzug des AG
werden vereinbarte Rabatte, Nachlässe, Bonifikationen etc. nicht gewährt, sodass die unverminderten Bruttopreise zur Verrechnung
gelangen. Fuer vom AG angeordnete Leistungen, die vom urspruenglichen Auftrag nicht umfasst sind, hat der AN Anspruch auf angemessenes Entgelt. Vor Aufnahme der Tätigkeit durch den AN hat der AG eine Anzahlung in zu vereinbarender Höhe zu leisten. Die Anzahlung wird vom Schlussrechnungsbetrag in Abzug gebracht. Tritt der AG vor Vertragserfuellung vom Vertrag zurueck, so wird die geleistete Anzahlung als vom AG an den AN zu leistendes Reuegeld bestimmt. Tritt der AN vor Beginn der Vertragserfuellung vom Vertrag zurueck, ist die Anzahlung zurueckzuzahlen, dies abzueglich des Entgelts und der Kosten fuer allenfalls bereits erbrachte Vorleistungen. Bei unberechtigtem Vertragsruecktritt des AG hat der AN Anspruch auf eine Mindestabgeltung in Höhe von 20 % des vereinbarten Bruttogesamtpreises. Die Geltendmachung darueberhinausgehender Ansprueche behält sich der AN vor. Skontoabzuege sind separat zu vereinbaren und stehen nur bei fristgerechter Zahlung zu.

VI. Zahlung
Die Anzahlung ist nach Vertragsabschluss zu leisten und hat spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn auf dem Bankkonto des AN einzulagen. Ein Drittel des Entgelts ist bei Leistungsbeginn und der Rest nach Fertigstellung der Leistung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in der Höhe von 13 % p.a. vereinbart.
Fuer zur Einbringlichmachung notwendige Mahnungen stehen dem AN Mahnspesen in der Höhe von EUR 20,00 je Mahnschreiben zu. Zudem hat der AG bei Zahlungsverzug die Kosten eines vom AN beauftragen
Inkassodienstes oder Rechtsanwaltes zu tragen.
Der AG ist nur insoweit zur Aufrechnung berechtigt, als Gegenforderungen gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt wurden.
Der AG kann dem AN gegenueber keine Einwände erheben, um die Fälligkeit einzelner Zahlungen zu verzögern bzw. um Zahlungen zu unterlassen (zB
Einwände wegen mangelhafter Leistung, Verzug oder ueberschrittener Leistungs- bzw. Lieferzeiten).

VII. Bonitätspruefung
Der AG erklärt seine Zustimmung, zur Übermittlung seiner Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände (AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband fuer Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870).

VIII. Mitwirkungspflicht des AG
Die Verpflichtung des AN zur Leistungserbringung beginnt fruehestens sobald der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausfuehrung geschaffen hat, die im Vertrag umschreiben sind oder dem AG aufgrund einschlägiger oder zu erwartender Fachkenntnis oder Erfahrung bekannt sein muessen. Der AG hat allfällige Bewilligungen Dritter oder behördliche Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Der AG hat vor Beginn der Arbeiten die nötigen Angaben ueber Lage verdeckt gefuehrter Leitungen (zB Strom, Gas, Wasser, Kanal) oder ähnlicher Vorrichtungen, sonstige Hindernisse baulicher Art und mögliche Gefahrenquellen unaufgefordert zur Verfuegung zu stellen. Fuer die Zeit der Leistungserbringung hat der AG dem AN kostenlos versperrbare Räume fuer den Aufenthalt der Arbeiter sowie fuer die Lagerung von Werkzeug, Maschinen und Material zur Verfuegung zu stellen.

IX. Leistungserbringung
Die Erbringung sachlich gerechtfertigter (zB Anlagengröße, Baufortschritt) Teilleistungen bzw. Teillieferungen ist zulässig. Außer bei vereinbarten Fixterminen sind Fristen und Termine fuer die Ausfuehrung von Arbeiten fuer den AN nicht bindend. Bei Nichtzahlung vertraglich vereinbarter Beträge ist der AN zum sofortigen Vertragsruecktritt oder zur Einstellung der Leistungserbringung bis zur Erfuellung der Zahlungsverpflichtung berechtigt. Ansprueche des AG auf Schadenersatz wegen Verzugs des AN sind ausgeschlossen. Vor allem fuer die vereinbarte zeitgerechte Zustellung durch vom AN beauftragte Speditionen oder Frachtfuehrer uebernimmt der AN keine Haftung.

X. Eigentumsvorbehalt
Vom AN gelieferte, montierte oder sonst uebergebene Ware bleibt bis zur Erfuellung sämtlicher Ansprueche des AN in dessen Eigentum – dies ungeachtet einer allenfalls fixen Verbindung mit dem Boden. Bei Nichtzahlung durch den AG ist der AN zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
berechtigt, insbesondere erklärt der AG seine Zustimmung dazu, dass der AN die Vorbehaltssachen beim AG selbst entnehmen/demontieren darf. Der AG hat den AN von der Eröffnung des Konkurses ueber sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzueglich zu verständigen.

XI. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist fuer Leistungen und Lieferungen des AN beträgt ein Jahr ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB förmlicher Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt und spätestens jener Zeitpunkt zu dem der AG die Leistung in seine Verfuegungsmacht uebernommen oder die Übernahme unbegruendet verweigert hat. Der AG hat dem AN zumindest zwei Verbesserungsversuche einzuräumen. Behebungen von vom AG behaupteten Mängeln stellen kein
Anerkenntnis dieser Mängel dar. Der AG hat dem AN sämtliche Aufwendungen aufgrund unberechtigter Mangelbehauptungen zu ersetzen. Der AG hat Mängel unverzueglich bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprueche, spätestens zwei Tage nach Übergabe schriftlich zu ruegen. Verborgene Mängel hat der AG bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprueche binnen zwei Tagen ab deren Erkennbarkeit schriftlich zu ruegen. Die Beweislast fuer das Vorliegen von Mängeln trifft den AG. Den AG trifft die Obliegenheit dem AN die unverzuegliche Mangelfeststellung zu ermöglichen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Anlagen des AG (zB bestehende Obstanlagen, Hagelschutzanlagen) nicht in technisch einwandfreiem Zustand sind oder mit den gelieferten Anlagen nicht kombiniert werden können und diese Umstände kausal fuer den Mangel sind.

XII. Drittleistungen
Der AG ermächtigt den AN, die Ausfuehrung von Arbeiten gänzlich oder teilweise an Subunternehmen zu uebertragen.

XIII. Haftung
Der AG verzichtet auf Ansprueche, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Leute des AN beruhen. Wenn der AN zur Schadenersatzleistung herangezogen werden soll, sind sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen vom AG zu beweisen. Die Ersatzpflicht des AN ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Zudem ist die Höhe der Haftung des AN mit dem Haftungshöchstbetrag einer durch ihn abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt. Sollte von der Haftpflichtversicherung des AN keine Schadensdeckung gewährt werden, so ist die Höhe der Haftung des AN mit maximal 5 % der Auftragssumme begrenzt. Schadenersatzansprueche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gegenueber dem AN gerichtlich geltend zu machen.

XIV. Gerichtsstand/Rechtswahl
Gerichtsstand fuer sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen AN und AG ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am
Sitz des AN. Es wird die Geltung österreichischen Rechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

XV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt dadurch die Geltung der uebrigen Teile unberuehrt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche, welche deren wirtschaftlichem Ergebnis am nächsten kommt.


Fassung vom: 5.4.2012
Gueltig ab: 5.4.2012